(UVV) Betriebsmittelprüfungen gem. BetrSichV

Der Unternehmer ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter maßgeblich verantwortlich. Hierzu gehört demnach auch, den Mitarbeitern sicherheitsgerechte Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Betriebsmittel stets sicher verwendet werden können und keine Gefährdungen bei der Verwendung resultieren.

Unsere befähigte Person für UVV kann Sie zu folgenden Prüfungen unterstützen: 

Fahrzeuge
(Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit = Betriebssicherheit) 

DGUV Vorschrift 70 (D29)

Flurförderzeuge
DGUV Vorschrift 68 (FEM 4.004)

Regale
DGUV Vorschrift 108 – 007

Leitern und Tritte
DGUV Vorschrift 208 – 016

Gerüste
gemäß TRBS 2121 Teil 1, DGUV 201-011

Hilfsmittel zur Ladungssicherung
gemäß VDI 2700

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
gemäß DGUV Grundsatz 312 – 906 & DGUV Regel 112 – 198

Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger)
gemäß DGUV Regel 100 – 500 Kapitel 2.36

Ladebrücken und fahrbare Rampen
DGUV Vorschrift gemalt DGUV Grundsatz 308 – 007, DGUV Regel 108 -006

PAM „Personenaufnamemittel“
DGUV Regel 101-005

 

Grundsätzlich muss eine UVV-Prüfung vor Erstbetriebnahme durchgeführt werden, damit eine betriebs- und anwendersichere Verwendung gewährleistet werden kann. Darüber hinaus ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine UVV-Prüfung in einem regelmäßigen Abstand von maximal einem Jahr durchgeführt wird.